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   OLG Braunschweig, 09.03.2018 - 1 WF 17/18   

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https://dejure.org/2018,5996
OLG Braunschweig, 09.03.2018 - 1 WF 17/18 (https://dejure.org/2018,5996)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.03.2018 - 1 WF 17/18 (https://dejure.org/2018,5996)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09. März 2018 - 1 WF 17/18 (https://dejure.org/2018,5996)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    FamFG § 21; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1
    Aussetzung eines Ordnungsmittelverfahrens betreffend einen Umgangstitel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung eines Ordnungsmittelverfahrens betreffend einen Umgangstitel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 21 ; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1
    Aussetzung eines Ordnungsmittelverfahrens betreffend einen Umgangstitel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 927
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.09.2015 - XII ZB 635/14

    Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung ergangenen Umgangstitels:

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.03.2018 - 1 WF 17/18
    Wenn aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angeordnete Umgangsregelung mit dem Kindeswohl aufgrund veränderter Umstände nicht mehr vereinbar ist und zudem zulässige Anträge auf Abänderung oder Aussetzung des Umgangs gestellt wurden, kann dies für das Vollstreckungsverfahren nicht unbeachtlich bleiben (BGH, Beschluss vom 30.09.2015, Az. XII ZB 635/14 - juris Rn. 32 m.w.N.).

    Dem steht auch nicht entgegen, dass Ordnungsmittel nach § 89 FamFG grundsätzlich auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn damit die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht mehr erzwungen werden kann (BGH, Beschluss vom 30. September 2015, Az. XII ZB 635/14 - juris Rn. 32 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 11.09.2012, Az. 4 WF 196/12 - juris Rn. 23; vom 28.06.2012, Az. 4 WF 122/12 - juris Rn. 14 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 11.09.2012 - 4 WF 196/12

    Keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Umgangsregelung im

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.03.2018 - 1 WF 17/18
    Insbesondere wenn der titulierte Umgang offenkundig mit einer Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des betroffenen Kindes im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB verbunden ist, liegt ein Ausnahmefall vor, die eine Prüfung der Rechtsmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung erfordert (OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 11.09.2012, Az. 4 WF 196/12 - juris Rn.21; vom 28.06.2012, Az. 4 WF 122/12 - juris Rn. 11-14 m.w.N.).

    Dem steht auch nicht entgegen, dass Ordnungsmittel nach § 89 FamFG grundsätzlich auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn damit die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht mehr erzwungen werden kann (BGH, Beschluss vom 30. September 2015, Az. XII ZB 635/14 - juris Rn. 32 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 11.09.2012, Az. 4 WF 196/12 - juris Rn. 23; vom 28.06.2012, Az. 4 WF 122/12 - juris Rn. 14 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 28.06.2012 - 4 WF 122/12

    Festsetzung eines Ordnungsgelds wegen Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.03.2018 - 1 WF 17/18
    Insbesondere wenn der titulierte Umgang offenkundig mit einer Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des betroffenen Kindes im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB verbunden ist, liegt ein Ausnahmefall vor, die eine Prüfung der Rechtsmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung erfordert (OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 11.09.2012, Az. 4 WF 196/12 - juris Rn.21; vom 28.06.2012, Az. 4 WF 122/12 - juris Rn. 11-14 m.w.N.).

    Dem steht auch nicht entgegen, dass Ordnungsmittel nach § 89 FamFG grundsätzlich auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn damit die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht mehr erzwungen werden kann (BGH, Beschluss vom 30. September 2015, Az. XII ZB 635/14 - juris Rn. 32 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 11.09.2012, Az. 4 WF 196/12 - juris Rn. 23; vom 28.06.2012, Az. 4 WF 122/12 - juris Rn. 14 m.w.N.).

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